Frau Dr. Röwer:
Die Stadt Marlow hat gemäß § 45 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) für jedes Haushaltsjahr (HH-Jahr) eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung 2024 ist der Beschlussvorlage beigefügt.
Der Haushaltsausgleich wird im HH-Jahr 2024 entsprechend § 16 Abs. 1, Nr. 1 Gemeinde-haushaltsverordnung Doppik für das Land Mecklenburg-Vorpommern (GemHVO-Doppik) unter Berücksichtigung der Vorträge sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt erreicht werden.
Eine wichtige Information an alle Einwohnerinnen, Einwohner und Gewerbetreibenden möchte ich im vorab zur Kenntnis geben. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B bleiben unverändert bei 380 Prozentpunkten, der Gewerbesteuerhebesatz bei 330 Prozentpunkten.
Damit bleiben wir bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer deutlich unter dem Landesdurchschnitt.
Detaillierte Informationen hat Frau Kröger in einer kurzen Präsentation zusammengestellt. Ausführlich wurde die Haushaltsplanung sowohl im Finanzausschuss wie auch im Hauptausschuss beraten.
Ich bitte Frau Kröger um ihre Ausführungen.
Frau Kröger nimmt anhand der vorbereiteten Präsentation erläuternde Bemerkungen zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vor.
Frau Dr. Röwer bedankt sich bei Frau Kröger für ihre Ausführungen.
Frau Dr. Röwer:
Mit dem heute anstehenden Beschluss kann die Haushaltsplanung ab morgen auf der Internetseite der Stadt Marlow veröffentlicht werden und erhält damit ihre Rechtskraft, da keine genehmigungspflichtigen Teile vorhanden sind. Die Verwaltung bleibt somit ohne Unterbrechung handlungsfähig.
Gibt es Wortmeldungen in dieser Sache?
Ich stelle fest, das ist nicht der Fall.
Dann stelle ich den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.
Die Stadtvertretung der Stadt Marlow beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2024 mit ihren Bestandteilen und Anlagen.
Ja-Stimmen: | 13 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Enthaltung: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 13 |
Haushaltssatzung der Stadt Marlow
für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 45 i.V. m. § 47 Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Marlow vom 06.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 8.814.680 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 11.018.650 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 2.203.970 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 7.784.330 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 9.875.270 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden
Ein- und Auszahlungen von - 2.090.940 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit von 1.205.698 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit von 1.438.740 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit von - 233.042 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite ohne Umschuldung
wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 778.433 EUR
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Flächen
(Grundsteuer A) auf 380 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 380 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 330 v. H.
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 33,827 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung
1. Echte Deckungsfähigkeit gemäß § 14 GemHVO-Doppik M-V
a. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
b. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für
gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
c. Aufwendungen für Wertberichtigungen werden nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik für
gegenseitig Deckungsfähig erklärt.
d. Die nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik bestimmte gegenseitige Deckungsfähigkeit von allen
weiteren Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes wird individuell sinn- und zweckmäßig in den Sachbereichen bestimmt. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen.
e. Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen
zugunsten von Auszahlungen für Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungs-fähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz der korrespondierenden Aufwendung.
f. Zweckgebundene laufende Aufwendungen und Erträge werden für übertragbar erklärt. Dies
gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend.
2. Unechte Deckung gem. § 13 GemHVO-Doppik
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Dies gilt entsprechend für Einzahlungen und daraus zu leistenden Auszahlungen.
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 3.451.032 EUR.
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 293.207 EUR.
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich 16.830.978 EUR.
Ausgefertigt:
Marlow, den 07.12.2023
Norbert Schöler
Bürgermeister